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Satzung des Fördervereins

Schrift

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des BSZ Nordsachsen, Schulteil Torgau

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 12.05.2005

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 01.09.2021

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1.  Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer des BSZ Nordsachsen, Schulteil Torgau" und hat seinen Sitz in Torgau, Repitzer Weg 10. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz "e. V." versehen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Aufgabe des Vereins ist es, Förderer zu gewinnen, um das BSZ Nordsachsen, Schulteil Torgau in Bildungs- und Erziehungsaufgaben materiell und finanziell zu unterstützen.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Förderung der kulturellen, geistigen, sportlichen und sozialen Belange der Schüler des BSZ Nordsachsen, Schulteil Torgau
b) Förderung von Schulveranstaltungen des BSZ Nordsachsen, Schulteil Torgau
c) Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen BSZ Nordsachsen, Schulteil Torgau undElternhaus, sowie zwischen Schule und Betrieben, Ämtern, Verbänden, Kammern und Gewerkschaften.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die an der Förderung des BSZ Nordsachsen, Schulteil Torgau interessiert sind.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu beantragen. Über die Auf-nahme entscheidet der Vereinsvorstand. Bei Ablehnung besteht keine Begründungspflicht.

3. Es besteht Beitragspflicht.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, durch Tod oder bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
b) Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

 

§ 4 Organe
1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung erstreckt sich auf die nachstehenden sowie aufandere in der Satzung aufgeführte Angelegenheiten:
a) Die Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren.
b) Die Entlastung des Vorstandes.
c) Die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes.
d) Die Beratung neuer Aufgaben und damit verbundene Satzungsänderungen

2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen; sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

3.  Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.

5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

7. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Für Wahlhandlungen und Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes ist ein Versammlungsleiter zu wählen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangen.

8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

9. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nach der Wahlordnung.

 

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit, dem Kassenwart, dem 1. und dem 2. Schriftführer.

2. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt, wobei sich unter diesen immer der Vorsitzende oder der Stellvertreter befinden müssen.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet insbesondere über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins.

4. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Zu den Vorstandssitzungen können der/die Schulleiter/in, der/die Vorsitzende/r des Elternrates, der/die Schülersprecher/in und der/die Vorsitzende/r des Lehrerrates eingeladen werden. Sie können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

6. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, und einem zweiten Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.

 

§ 7 Vereinsvermögen
1. Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen  Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

2. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Er ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.

3. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, bestimmten Personen die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

4. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden. Anträge für die Verwendung der Mittel sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

5. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Kassenführung des Vereins einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben über ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Auflösung des Vereins kann durch Austritt aller Mitglieder erfolgen.

3. Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

4. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

5. Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an den Schulträger des BSZ Nordsachsen mit der Verpflichtung, das Vereinsvermögen ausschließlich zugunsten des BSZ Nordsachsen, Schulteil Torgau für die in der Sat-zung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an das BSZ Nordsachsen, Schulteil Torgau und können ihr nicht entzogen werden.